Přihlášení filmů a pravidla

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Veranstalter und Festival

1.1 Das NEISSE NYSA NISA FILM FESTIVAL findet einmal jährlich im Mai in Großhennersdorf, Zittau und Görlitz sowie an weiteren Spielorten in Sachsen, Niederschlesien, der Region Liberec und der Region Ústí nad Labem statt.

1.2 Veranstalter ist der Kunstbauerkino e. V. mit Sitz in Großhennersdorf, Deutschland.

1.3 Das NEISSE NYSA NISA FILM FESTIVAL wird im Folgenden als „NFF“ oder „Festival“ bezeichnet.

1.4 Das NFF ist ein dezentrales, grenzüberschreitendes Filmfestival im deutsch-polnisch-tschechischen Dreiländereck. Es präsentiert aktuelle Filmproduktionen aus Deutschland, Polen und Tschechien sowie kuratierte Programme mit Filmen aus weiteren Ländern.

1.5 Diese Reglements gelten für alle Wettbewerbe und Programmsektionen, soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

 

2. Programmsektionen

2.1 Das NFF umfasst folgende Wettbewerbe:

a) Wettbewerb Spielfilm,

b) Wettbewerb Dokumentarfilm,

c) Wettbewerb Kurzfilm.

2.2 Folgende Sektionen sind nicht kompetitiv:

a) Fokus,

b) Strange Waters,

c) Big Fish,

d) Beyond the Triangle,

e) Regionalia,

f) Young Waves,

g) Midnight Special,

h) Panorama Weekend.

2.3 Einreichungen sind ausschließlich für die drei Wettbewerbe sowie für Strange Waters, Big Fish, Regionalia und Young Waves möglich. Die übrigen Sektionen werden vom Festival kuratiert.

2.4 Das Festival kann weitere kuratierte Sektionen, Sonderprogramme und Veranstaltungen in das Programm aufnehmen.

 

3. Einreichungszeitraum und Einreichungswege

3.1 Einreichungen sind vom 1. September bis einschließlich 15. Dezember des Vorjahres möglich.

3.2 Einreichungen erfolgen über:

a) FilmFreeway, Miralot

b) Einreichportal auf der Festivalwebsite

3.3 Direkt eingeladene Filme müssen nicht über eine Einreichungsplattform angemeldet werden. Einreichungsfrist und -gebühr gelten für sie nicht, sofern das Festival in Textform nichts anderes mitteilt.

3.4 Berücksichtigt werden nur Einreichungen, deren erforderliche Angaben und funktionsfähiger Sichtungslink innerhalb der auf der jeweiligen Plattform genannten Frist vollständig eingehen. Verspätete, unvollständige oder technisch nicht sichtbare Einreichungen können ausgeschlossen werden.

 

4. Einreichungsgebühren

4.1 Die Einreichungsgebühr beträgt:

a) 5 Euro bei einer Laufzeit bis einschließlich 59:59 Minuten,

b) 10 Euro bei einer Laufzeit ab 60:00 Minuten.

4.2 Zusätzliche Gebühren der Einreichungsplattform werden nicht vom Festival erhoben.

4.3 Einreichungsgebühren werden bei Nichtauswahl, Rückzug, Verspätung oder Ausschluss grundsätzlich nicht erstattet.

4.4 Das Festival sichtet jede fristgerecht eingegangene, formal vollständige und gebührenpflichtige Einreichung, welche die grundlegenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

 

5. Einreichungsberechtigung und Länderzuordnung

5.1 Für die Wettbewerbe sowie Strange Waters, Big Fish und Young Waves sind Filme zugelassen, die Deutschland, Polen oder Tschechien zugeordnet werden können.

5.2 Die Zuordnung ist möglich, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) Eine beteiligte Produktionsfirma hat ihren Sitz in Deutschland, Polen oder Tschechien.

b) Die produzierende Filmhochschule oder Ausbildungsinstitution hat ihren Sitz in einem dieser Länder.

c) Mindestens eine Regieperson besitzt die deutsche, polnische oder tschechische Staatsangehörigkeit.

5.3 Minderheitskoproduktionen sowie unabhängige oder selbstproduzierte Filme ohne Produktionsfirma, öffentliche Förderung oder Filmhochschule sind zulässig, sofern mindestens eines der Kriterien nach Ziffer 5.2 erfüllt ist. Dies gilt auch für Filme, die vollständig außerhalb Deutschlands, Polens oder Tschechiens entstanden sind.

5.4 Sind die Vorführungs- oder Auswertungsrechte für Deutschland, Polen und Tschechien auf unterschiedliche Rechteinhaber:innen verteilt, müssen bei der Einreichung alle Zuständigkeiten angegeben werden.

5.5 Änderungen der Rechteverhältnisse sind dem Festival unverzüglich mitzuteilen.

5.6 Für Regionalia gelten die besonderen Voraussetzungen nach Ziffer 31, für Beyond the Triangle die Bestimmungen nach Ziffer 29.

 

6. Aktualität der Filme

6.1 Ein Film erfüllt die Aktualitätsvoraussetzungen, wenn:

a) seine erste öffentliche Festival-, Kino- oder sonstige Premiere nach dem 28. Februar des Vorjahres stattgefunden hat oder

b) er noch nicht öffentlich uraufgeführt und nach dem 31. Dezember des Vorvorjahres fertiggestellt wurde.

6.2 Als Premiere gilt die erste öffentliche Vorführung des fertiggestellten Films vor Publikum. Geschlossene Branchen-, Markt-, Hochschul- oder Testvorführungen gelten grundsätzlich nicht als öffentliche Premiere.

6.3 Das Festival kann Nachweise über Premieren- und Fertigstellungsdatum verlangen.

6.4 Die Festivalleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen vom Aktualitätskriterium zulassen. In Wettbewerben werden sie restriktiv gehandhabt; die übrigen Zulassungsbedingungen bleiben verbindlich.

6.5 Bei direkt eingeladenen Filmen ausschließlich kuratierter, nicht kompetitiver Sektionen kann das Festival von einzelnen Aktualitäts- oder Veröffentlichungsvoraussetzungen abweichen.

 

7. Vorherige Veröffentlichungen und Auswertungen

7.1 Für Langfilme gelten bis zum Festivalende folgende Voraussetzungen:

a) Der Film darf vor dem ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Festivals keinen regulären Kinostart in Deutschland gehabt haben.

b) Ein erfolgter oder geplanter Kinostart in Polen oder Tschechien ist zulässig.

c) Der Film darf vor dem ersten Tag nach Ablauf des jeweiligen Festivals in Deutschland, Polen oder Tschechien weder im Fernsehen ausgestrahlt noch regulär auf DVD, Blu-ray, Streaming- oder Video-on-Demand-Plattformen veröffentlicht worden sein.

7.2 Frühere Teilnahmen an nationalen oder internationalen Filmfestivals sind für Lang- und Kurzfilme zulässig.

7.3 Kurzfilme dürfen bis zum Festivalende weder frei noch entgeltlich regulär öffentlich zugänglich veröffentlicht oder ausgewertet worden sein. Dies betrifft insbesondere Onlineplattformen, Videoportale, Mediatheken, Fernsehausstrahlungen, DVD, Blu-ray, Streaming und Video-on-Demand; Ziffer 7.2 bleibt unberührt.

7.4 Ändert sich nach der Einreichung der Veröffentlichungs-, Auswertungs- oder Premierenstatus, ist das Festival unverzüglich in Textform zu informieren. Erfüllt der Film dadurch die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr, kann das Festival die Einreichung ablehnen oder eine Einladung widerrufen.

 

8. Sichtungsfassungen

8.1 Die Sichtungsfassung ist als Streaminglink bereitzustellen, der ohne kostenpflichtige Registrierung, geografische Beschränkung oder Download genutzt werden kann; Passwortschutz ist zulässig.

8.2 Link und Passwort müssen mindestens bis zum 30. Juni nach dem Festival gültig bleiben.

8.3 Filme sind in der Originalsprachfassung mit eingebrannten oder zuschaltbaren englischen Untertiteln einzureichen. Englischsprachige und vollständig dialogfreie Filme sind bei der Einreichung davon ausgenommen.

8.4 Langfilme können als ausdrücklich gekennzeichnete Arbeitsfassung eingereicht werden, sofern ein Picture Lock vorliegt.

8.5 Die finale Fassung eines als Arbeitsfassung eingereichten Langfilms muss bis zum 28. Februar des jeweiligen Jahres vorliegen.

8.6 Nach diesem Termin bedürfen wesentliche inhaltliche oder technische Änderungen der vorherigen Zustimmung des Festivals.

8.7 Kurzfilme müssen bei der Einreichung in ihrer finalen Schnittfassung vorliegen.

8.8 Im öffentlichen Festivalprogramm werden ausschließlich finale Fassungen gezeigt.

 

9. Mehrfacheinreichungen

9.1 Derselbe Film darf nur einmal beim NFF eingereicht werden.

9.2 Im Kurzfilmwettbewerb dürfen pro Festivalausgabe höchstens zwei Filme derselben Regieperson eingereicht werden.

9.3 Bei Co-Regien wird jeder Film auf die Höchstzahl aller beteiligten Regiepersonen angerechnet.

9.4 Produktionsfirmen, Filmhochschulen, Verleihe und Vertriebe dürfen mehrere Filme einreichen, sofern Ziffer 9.2 eingehalten wird.

 

10. Einsatz künstlicher Intelligenz

10.1 Jede Nutzung künstlicher Intelligenz bei der Herstellung eines Films ist bei der Einreichung vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dies gilt für alle Wettbewerbe und Programmsektionen.

10.2 Die Offenlegung umfasst insbesondere den KI-Einsatz bei:

a) Stoffentwicklung und Drehbuch,

b) Erzeugung oder Bearbeitung von Bildern und Animationen,

c) Erzeugung oder Bearbeitung von Stimmen, Sprache, Geräuschen und Musik,

d) visuellen Effekten und Postproduktion,

e) Übersetzung und Untertitelung,

f) sonstigen kreativen oder technischen Arbeitsschritten und Hilfsmitteln.

10.3 Die einreichende Person bestätigt, dass die KI-Nutzung rechtmäßig ist und keine Rechte Dritter verletzt.

10.4 Bei fehlenden oder unzutreffenden Angaben kann der Film vom Auswahlverfahren oder Festivalprogramm ausgeschlossen werden.

10.5 Das Festival kann zusätzliche Informationen oder Nachweise verlangen.

 

11. Auswahlverfahren

11.1 Die vom Festival eingesetzten Auswahlkommissionen wählen die Filme aus. Bei Zweifeln oder Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Kommission entscheidet die Festivalleitung.

11.2 Es besteht kein Anspruch auf Auswahl, Einladung oder Aufnahme in eine bestimmte Sektion. Entscheidungen müssen nicht individuell begründet werden und sind endgültig.

11.3 Die Einreichenden werden spätestens bis zum 30. April des jeweiligen Jahres über Auswahl oder Nichtauswahl informiert.

11.4 Das Festival kann einen Film einer anderen geeigneten Sektion zuordnen. Die Teilnahme dort bedarf der Zustimmung der Rechteinhaber:innen in Textform; die endgültige Zuordnung wird mit der Einladung mitgeteilt.

 

12. Einladung und verbindliche Teilnahme

12.1 Eine Einreichung verpflichtet weder das Festival zur Auswahl noch Einreichende oder Rechteinhaber:innen zur Teilnahme.

12.2 Die Teilnahme wird verbindlich, sobald das Festival eine Einladung in Textform ausgesprochen und die zuständigen Rechteinhaber:innen sie fristgerecht in Textform angenommen haben.

12.3 Sind für die vorgesehenen Vorführländer unterschiedliche Rechteinhaber:innen zuständig, müssen alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen.

12.4 Mit der Annahme bestätigen die Rechteinhaber:innen:

a) die Teilnahme in der mitgeteilten Sektion,

b) die vereinbarten Vorführungsorte und -zahlen,

c) die Verfügbarkeit der erforderlichen Vorführ- und Begleitmaterialien,

d) die Einräumung der in diesen Reglements beschriebenen Rechte.

12.5 Nach der Teilnahmebestätigung ist ein Rückzug nur mit Zustimmung des Festivals möglich.

12.6 Über begründete Ausnahmen entscheidet die Festivalleitung.

12.7 Verursacht ein nicht genehmigter Rückzug nachweisbare zusätzliche Kosten, kann das Festival deren Erstattung im gesetzlich zulässigen Umfang verlangen.

 

13. Vertraulichkeit der Auswahl

13.1 Auswahl und Teilnahme eines Films sind bis zur offiziellen Programmveröffentlichung oder einer ausdrücklichen Freigabe durch das Festival vertraulich. Einreichende, Rechteinhaber:innen, Produktionsfirmen, Verleihe, Vertriebe, Filmteams und ihre Vertreter:innen dürfen sie insbesondere nicht über Pressemitteilungen, Websites, soziale Medien, Newsletter oder Branchenplattformen kommunizieren.

13.2 Abstimmungen mit an Produktion oder Auswertung beteiligten Personen bleiben zulässig, wenn diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet werden.

 

14. Verfügungsberechtigung und Rechte Dritter

14.1 Mit der Einreichung bestätigt die einreichende Person, dazu berechtigt zu sein.

14.2 Spätestens mit Annahme der Einladung bestätigen die Rechteinhaber:innen, dass sie über alle für die Festivalteilnahme erforderlichen Rechte verfügen oder diese einräumen dürfen. Dies betrifft insbesondere:

a) Urheber- und Leistungsschutzrechte,

b) Musikrechte,

c) Persönlichkeits- und Bildrechte,

d) Archiv- und Fremdmaterial,

e) Marken- und sonstige Schutzrechte,

f) Vorführungsrechte in den vereinbarten Ländern,

g) Rechte an den bereitgestellten Presse- und Werbematerialien.

14.3 Einreichende und Rechteinhaber:innen müssen das Festival unverzüglich über tatsächliche oder mögliche Rechtekonflikte informieren.

14.4 Soweit rechtlich zulässig, stellen die Rechteinhaber:innen das Festival von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer schuldhaften Verletzung dieser Zusicherungen beruhen.

 

15. Vorführungsrechte

15.1 Mit Annahme der Einladung räumen die Rechteinhaber:innen dem Festival das nicht ausschließliche Recht ein, den Film während der jeweiligen Festivalausgabe bis zu viermal vorzuführen.

15.2 Zahl, Länder und Spielorte der Vorführungen werden in der Einladung oder einer ergänzenden Vereinbarung in Textform festgelegt.

15.3 Wettbewerbsfilme werden grundsätzlich mindestens einmal in Deutschland gezeigt; weitere Vorführungen in Polen und/oder Tschechien können vereinbart werden.

15.4 Filme nicht kompetitiver Sektionen können ausschließlich oder zusätzlich in Polen oder Tschechien gezeigt werden.

15.5 Die Rechteeinräumung kann umfassen:

a) öffentliche Festivalvorführungen,

b) Wiederholungsvorführungen während des Festivals,

c) Preisgewinner:innen- und Abschlussvorführungen,

d) Pressevorführungen und nicht öffentliche Branchenvorführungen,

e) Schul- und Bildungsvorführungen.

15.6 Diese Vorführungen werden auf die vereinbarte Höchstzahl angerechnet, sofern in Textform nichts anderes vereinbart ist.

15.7 Vorführungen außerhalb der jeweiligen Festivalausgabe, einschließlich NFF on Tour, NFF Presents, späterer Schulveranstaltungen, Wiederaufführungen, Sonderprogramme sowie Online- und Hybridvorführungen, bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung in Textform.

15.8 Fernsehen, Streaming, Video-on-Demand und jede sonstige anderweitige Auswertung sind nicht Bestandteil der Festivalteilnahme.

 

16. Presse-, Werbe- und Begleitmaterialien

16.1 Nach der Einladung stellen die Rechteinhaber:innen dem Festival fristgerecht, vollständig und unentgeltlich alle für Programmplanung, Übersetzung, Pressearbeit und Kommunikation erforderlichen Materialien bereit, insbesondere:

a) vollständige Filmcredits,

b) Kurz- und Langsynopsis,

c) Regiebiografie und Regiefoto,

d) mindestens drei druckfähige Filmstills mit Angabe der Fotograf:innen,

e) Filmplakat, sofern vorhanden,

f) Trailer, sofern vorhanden,

g) Presseheft oder vergleichbare Informationen,

h) Dialoglisten und Untertiteldateien nach Ziffer 18.

16.2 Die Rechteinhaber:innen räumen dem Festival das nicht ausschließliche und unentgeltliche Recht ein, diese Materialien für seine Presse-, Informations-, Dokumentations- und Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden, insbesondere im Programmheft, auf der Festivalwebsite, in sozialen Medien, Newslettern, Presseunterlagen, Festivaltrailern und der Medienberichterstattung.

16.3 Es darf einen vorhandenen Trailer vollständig sowie zusätzlich Filmausschnitte von insgesamt höchstens drei Minuten für eigene Werbezwecke, die Eröffnung und die Preisverleihung verwenden. Eine eigenständige kommerzielle Auswertung ist ausgeschlossen.

16.4 Das Festival darf bereitgestellte Texte redaktionell bearbeiten, kürzen und in die Festivalsprachen übersetzen, sofern Inhalt und Aussage nicht wesentlich verfälscht werden.

16.5 Die Urheberschaft wird anhand der Angaben der Rechteinhaber:innen gekennzeichnet.

16.6 Die Rechteinhaber:innen bestätigen nach Maßgabe von Ziffer 14, über die erforderlichen Rechte an allen bereitgestellten Materialien zu verfügen.

 

17. Vorführmaterialien

17.1 Für jeden ausgewählten Film sind sowohl ein unverschlüsseltes DCP als auch eine hochwertige digitale Vorführ- und Sicherungsdatei bereitzustellen.

17.2 Bevorzugtes Dateiformat ist Apple ProRes 422 HQ. Nach vorheriger technischer Abstimmung können insbesondere hochwertige H.264-Dateien akzeptiert werden, sofern sie eine Bitrate von 25 mbit/s nicht unterschreiten.

17.3 Verbindliche technische Spezifikationen, Übertragungswege und Liefertermine werden in einem technischen Merkblatt oder mit der Einladung mitgeteilt.

17.4 Das Festival bestimmt, welche Fassung an welchem Spielort eingesetzt wird; nicht überall stehen alle Abspielmöglichkeiten zur Verfügung.

17.5 Alle Vorführfassungen müssen der finalen bestätigten Schnittfassung entsprechen.

17.6 Verschlüsselte DCPs oder Fassungen mit KDM werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert.

17.7 Die einreichende beziehungsweise rechteinhabende Person trägt die Kosten für Herstellung und fristgerechte Lieferung.

17.8 Werden Materialien nicht fristgerecht oder technisch ungeeignet geliefert, kann das Festival:

a) eine geeignete Ersatzfassung verlangen,

b) die digitale Sicherungskopie verwenden,

c) die Vorführung anpassen, verlegen oder absagen,

d) den Film aus dem Programm nehmen, wenn keine geeignete Vorführung möglich ist.

17.9 Eine technisch geeignete Ersatzfassung derselben finalen Schnittfassung darf eingesetzt werden, ohne dass dadurch eine zusätzliche Vorführung oder anderweitige Auswertung entsteht.

17.10 Das Festival behandelt analoge und digitale Filmkopien sorgfältig und gewährleistet unter den Bedingungen des jeweiligen Spielortes die bestmögliche Projektion.

 

18. Untertitel- und Übersetzungsmaterialien

18.1 Für jeden ausgewählten Film, einschließlich englischsprachiger Filme, sind englische Untertitel als technisch einwandfreie separate SRT-Datei bereitzustellen. Nur vollständig dialogfreie Filme sind ausgenommen.

18.2 Bereits vorhandene deutsche, polnische oder tschechische Untertitel sind ebenfalls unentgeltlich als separate Dateien bereitzustellen.

18.3 Zusätzlich sind eine vollständige Dialogliste und, soweit vorhanden, Timecodes, Übersetzungen und weitere für die Untertitelbearbeitung erforderliche Materialien zu liefern.

18.4 Das Festival darf die Dateien ausschließlich zur Herstellung und Durchführung der vereinbarten Festivalfassungen bearbeiten, übersetzen und technisch anpassen.

18.5 Rechteinhaber:innen dürfen vom Festival erstellte Übersetzungen und Untertitel außerhalb des NFF nur mit dessen Zustimmung aufgrund einer gesonderten Vereinbarung nutzen.

18.6 Die Rechteinhaber:innen bleiben für die inhaltliche Richtigkeit der von ihnen gelieferten Dialoge und Untertitel verantwortlich.

 

19. Vorführgebühren

19.1 Für Langfilme in den Wettbewerben zahlt das Festival nur in Ausnahmefällen Vorführgebühren; bei Langfilmen in nicht kompetitiven Sektionen kann eine Gebühr vereinbart werden.

19.2 Begründete Ausnahmen für Wettbewerbslangfilme bedürfen einer vorherigen Vereinbarung in Textform mit der Festivalleitung.

19.3 Für ausgewählte Kurzfilme zahlt das Festival unabhängig von der Zahl der vereinbarten Festivalvorführungen eine pauschale Gebühr pro Film.

19.4 Deren Höhe wird mit der Einladung mitgeteilt.

19.5 Die Gebühr wird an die für die Festivalvorführungen zuständige rechteinhabende Person ausgezahlt. Sind mehrere Rechteinhaber:innen beteiligt, benennen sie eine empfangsberechtigte Person oder Institution.

 

20. Akkreditierung, Anwesenheit und Reisekosten

20.1 Alle offiziell eingeladenen Vertreter:innen ausgewählter Filme erhalten eine kostenfreie Festivalakkreditierung.

20.2 Die Anwesenheit der Regie oder einer anderen maßgeblich beteiligten Person ist insbesondere für Filmgespräche und die Preisverleihung erwünscht, aber keine Teilnahmevoraussetzung.

20.3 Aus der Auswahl entsteht kein Anspruch auf Übernahme von Reise-, Unterkunfts-, Verpflegungs- oder sonstigen Kosten. Eine Übernahme erfolgt nur aufgrund einer Einladung in Textform und in dem darin genannten Umfang.

20.4 Bei Langfilmen kann das Festival eine Person als offiziellen Gast einladen, vorrangig die Regie. Ist sie verhindert, kann mit Zustimmung des Festivals eine Person aus Produktion, Schauspiel, Drehbuch oder Szenenbild eingeladen werden.

20.5 Soweit zugesagt, werden selbst organisierte Reisekosten gegen Nachweis bis zu einer vorab mitgeteilten Obergrenze erstattet. Unterkunft, Verpflegung und lokale Transfers organisiert das Festival im vereinbarten Umfang.

20.6 Für Vertreter:innen ausgewählter Kurzfilme werden grundsätzlich keine Reisekosten übernommen; individuelle Vereinbarungen bleiben möglich.

20.7 Eine andere am Film beteiligte Person kann die Regie bei einem Filmgespräch oder bei der Entgegennahme eines Preises vertreten.

 

21. Speicherung, Archiv und Datenschutz

21.1 Das Festival verarbeitet die bei Einreichung und Teilnahme übermittelten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Durchführung, Kommunikation, Dokumentation und Abwicklung der jeweiligen Festivalausgabe sowie zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Weitere Informationen enthält die Datenschutzerklärung auf der Festivalwebsite.

21.2 Einreichungs- und Teilnahmedaten können bis zu einem Jahr nach Abschluss des Festivals gespeichert werden, soweit gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder berechtigte Dokumentationsinteressen keine längere Speicherung einzelner Daten erfordern.

21.3 Vollständige Vorführdateien und Filmkopien ausgewählter Filme können bis zu einem Jahr nach Festivalende ausschließlich für interne technische, organisatorische und dokumentarische Zwecke gespeichert werden. Ohne gesonderte Zustimmung dürfen sie nicht öffentlich vorgeführt oder anderweitig ausgewertet werden.

21.4 Nach Ablauf der Speicherfrist werden vollständige Filmdateien gelöscht; physische Datenträger werden nach vorheriger Vereinbarung zurückgegeben oder vernichtet.

21.5 Programmdaten, Credits, Stills, Presseinformationen, Juryentscheidungen, Auszeichnungen und veröffentlichte Festivaldokumentationen dürfen dauerhaft im Festivalarchiv und auf archivierten Programmseiten verbleiben.

 

22. Widerruf einer Einladung und Ausschluss

22.1 Das Festival kann einen Film vom Auswahlverfahren ausschließen oder eine Einladung widerrufen, wenn:

a) wesentliche Angaben falsch, irreführend oder unvollständig waren,

b) die einreichende Person nicht zur Einreichung berechtigt war,

c) erforderliche Vorführungs- oder Nutzungsrechte fehlen,

d) Teilnahmebedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind,

e) erforderliche Materialien trotz Fristsetzung nicht bereitgestellt werden,

f) eine relevante KI-Nutzung verschwiegen wurde,

g) der Film nach der Einladung ohne Zustimmung wesentlich verändert wurde,

h) die Vertraulichkeit erheblich verletzt wurde.

22.2 Ein Widerruf ist auch möglich, wenn nachträglich schwerwiegende rechtliche oder tatsächliche Umstände bekannt werden, aufgrund derer dem Festival die öffentliche Präsentation unter angemessener Berücksichtigung aller Interessen nicht zugemutet werden kann.

22.3 Vor einer Entscheidung nach Ziffer 22.2 sollen die Rechteinhaber:innen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, soweit nicht Dringlichkeit oder rechtliche Gründe entgegenstehen.

22.4 Über Ausschluss und Widerruf entscheidet die Festivalleitung.

 

23. Programmänderungen, höhere Gewalt und Haftung

23.1 Das Festival kann aus wichtigem Grund Spielzeiten, Spielorte, Vorführungsformen und Programmabläufe ändern.

23.2 Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Sicherheitsproblemen, technischen Ausfällen, Erkrankungen, Naturereignissen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann es insbesondere:

a) Vorführungen oder Veranstaltungen absagen,

b) Spielorte und Termine ändern,

c) die Festivalausgabe verkürzen, verschieben oder absagen,

d) Veranstaltungen in ein hybrides oder digitales Format überführen.

23.3 Digitale oder hybride Filmvorführungen setzen eine ausdrückliche gesonderte Rechteeinräumung voraus.

23.4 Soweit gesetzlich zulässig, begründen solche Änderungen keine Ansprüche auf Ersatz entgangener Einnahmen, nicht abgestimmter Reise- oder Produktionskosten oder sonstiger mittelbarer Schäden.

23.5 Das Festival haftet für Verlust oder Beschädigung von Filmkopien, Datenträgern und sonstigen Materialien nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.

23.6 Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

WETTBEWERBE UND PROGRAMMSEKTIONEN

24. Wettbewerb Spielfilm

24.1 Der Wettbewerb ist offen für aktuelle abendfüllende Spiel- und Animationsfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien.

24.2 Die Mindestlaufzeit einschließlich Abspann beträgt 60:00 Minuten.

24.3 Zugelassen sind der erste, zweite oder dritte abendfüllende Spiel- beziehungsweise Animationsfilm einer Regieperson.

24.4 Als vorherige Langfilme zählen eigenständige abendfüllende fiktionale und animierte Kino- oder Festivalwerke, einschließlich Hochschulfilmen.

24.5 Frühere abendfüllende Dokumentarfilme, Fernsehfilme, Serienepisoden und vergleichbare Fernsehformate werden nicht mitgezählt.

24.6 Bei Co-Regien muss Ziffer 24.3 grundsätzlich für alle Regiepersonen erfüllt sein; über begründete Sonderfälle entscheidet die Festivalleitung.

24.7 Die Spielfilmjury vergibt die Preise nach Ziffer 37.1.

25. Wettbewerb Dokumentarfilm

25.1 Der Wettbewerb ist offen für aktuelle abendfüllende Dokumentarfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien.

25.2 Die Mindestlaufzeit einschließlich Abspann beträgt 60:00 Minuten.

25.3 Hybride dokumentarische Formen sind zulässig, wenn nach Einschätzung der Auswahlkommission der dokumentarische Ansatz überwiegt.

25.4 Die Dokumentarfilmjury vergibt den Preis nach Ziffer 37.2.

26. Wettbewerb Kurzfilm

26.1 Der Wettbewerb ist offen für aktuelle Kurzfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien mit einer maximalen Laufzeit von 20:00 Minuten einschließlich Abspann.

26.2 Zugelassen sind insbesondere fiktionale, dokumentarische und animierte Kurzfilme, Experimentalfilme sowie hybride Filmformen.

26.3 Nicht zugelassen sind insbesondere Musikvideos, Werbe- und Imagefilme, Tutorials, Serienepisoden, reguläre TV-Formate und vergleichbare primär werbliche oder serielle Formate.

26.4 Die Kurzfilmjury vergibt den Preis nach Ziffer 37.3.

27. Strange Waters

27.1 Die Sektion präsentiert aktuelle Langfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien, die sich ausgewählten Formen des Genrekinos zuordnen lassen.

27.2 Die Mindestlaufzeit beträgt 60:00 Minuten.

27.3 Es gelten die allgemeinen Länder-, Aktualitäts- und Veröffentlichungsvoraussetzungen.

27.4 Die Sektion steht Talentregiepersonen und etablierten Filmemacher:innen offen; eine Beschränkung auf die ersten drei Langfilme besteht nicht.

27.5 Die Sektion ist 2027 nicht kompetitiv. Filme der Sektion können jedoch für programmübergreifende Preise nominiert werden. Weitere Preise richten sich nach Ziffer 41.

28. Big Fish

28.1 Die Sektion präsentiert aktuelle, populäre oder besonders publikumswirksame Langfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien.

28.2 Berücksichtigt werden können insbesondere:

a) erfolgreiche Publikumsfilme,

b) Kinoerfolge, soweit die Veröffentlichungsvoraussetzungen erfüllt bleiben,

c) auf anderen Festivals besonders erfolgreiche oder ausgezeichnete Filme,

d) Filme mit besonderem Potenzial für ein breites Festivalpublikum.

28.3 Zugelassen sind Spiel-, Dokumentar- und Animationsfilme sowie andere Filmformen ab 60:00 Minuten.

28.4 Es gelten die allgemeinen Länder-, Aktualitäts- und Veröffentlichungsvoraussetzungen.

28.5 Die Sektion steht Talentregiepersonen und etablierten Filmemacher:innen offen; eine Beschränkung auf die ersten drei Langfilme besteht nicht.

28.6 Die Sektion ist nicht kompetitiv. Filme der Sektion können jedoch für programmübergreifende Preise nominiert werden. Weitere Preise richten sich nach Ziffer 41.

29. Beyond the Triangle

29.1 Die kuratierte Sektion präsentiert aktuelle Langfilme aus Mittel- und Osteuropa, die nach Ziffer 5 nicht Deutschland, Polen oder Tschechien zugeordnet werden.

29.2 Grundsätzlich gelten die Aktualitätskriterien nach Ziffer 6.

29.3 Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch Scouting und direkte Einladung; freie Einreichungen sind nicht möglich.

29.4 Die Sektion ist nicht kompetitiv.

30. Fokus

30.1 Der Fokus ist eine jährlich wechselnde, thematisch kuratierte Sektion.

30.2 Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch das Festival; freie Einreichungen sind nicht möglich.

30.3 Der Fokus kann aktuelle und historische Filme aller Längen, Formen und Produktionsländer umfassen.

30.4 Für direkt eingeladene Filme gelten Aktualitäts- und Veröffentlichungskriterien nur, soweit die Einladung dies vorsieht.

30.5 Die Sektion ist nicht kompetitiv.

31. Regionalia

31.1 Regionalia präsentiert Filme, die:

a) in der Oberlausitz oder angrenzenden polnischen oder tschechischen Grenzregionen entstanden sind,

b) von Filmemacher:innen aus dieser Region realisiert wurden oder

c) sich wesentlich mit der Region, ihrer Bevölkerung, Geschichte, Gegenwart oder Kultur beschäftigen.

31.2 Zugelassen sind Spiel-, Dokumentar-, Animations-, Experimental- und Hybridfilme aller Längen.

31.3 Regionalia ist die einzige Einreichungssektion, in der Filme zwischen 20:01 und 59:59 Minuten zugelassen sind.

31.4 Eine Zuordnung zu Deutschland, Polen oder Tschechien ist nicht erforderlich, wenn ein wesentlicher Regionalbezug nach Ziffer 31.1 besteht.

31.5 Grundsätzlich gelten die Aktualitätskriterien nach Ziffer 6.

31.6 Für Filme bis einschließlich 20:00 Minuten gelten die Veröffentlichungsvoraussetzungen für Kurzfilme, für längere Filme diejenigen für Langfilme.

31.7 Die Sektion ist nicht kompetitiv; Filme der Sektion können jedoch für programmübergreifende Preise nominiert werden.

32. Young Waves

32.1 Die Sektion präsentiert aktuelle Langfilme aus Deutschland, Polen und Tschechien für Kinder und Jugendliche von etwa sechs bis 18 Jahren.

32.2 Die Mindestlaufzeit beträgt 60:00 Minuten.

32.3 Zugelassen sind Spiel-, Dokumentar-, Animations- und hybride Filmformen, die das Festival für die Zielgruppe als geeignet einschätzt.

32.4 Es gelten die allgemeinen Länder-, Aktualitäts- und Veröffentlichungsvoraussetzungen.

32.5 Die Sektion ist nicht kompetitiv. Filme der Sektion können jedoch für programmübergreifende Preise nominiert werden. Weitere Preise richten sich nach Ziffer 41.

33. Midnight Special

33.1 Midnight Special ist eine kuratierte, nicht kompetitive Sektion ohne freie Einreichungsmöglichkeit.

33.2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieser Reglements.

34. Panorama Weekend

34.1 Panorama Weekend präsentiert Filme aller Produktionsländer und Entstehungszeiten auf 35 mm oder 70 mm.

34.2 Die Sektion wird im Centrum Panorama in Varnsdorf veranstaltet.

34.3 Die Auswahl erfolgt ausschließlich durch das Festival; freie Einreichungen sind nicht möglich.

34.4 Panorama Weekend ist nicht kompetitiv. Die allgemeinen Länder-, Aktualitäts- und Veröffentlichungsvoraussetzungen gelten nicht.

34.5 Abweichend von Ziffer 17 werden die analogen Vorführkopien und Lieferbedingungen individuell technisch abgestimmt; die Pflicht zur Bereitstellung von DCP und digitaler Sicherungsdatei gilt für diese Sektion nicht.

JURYS UND PREISE

35. Allgemeine Jurybestimmungen

35.1 Das Festival beruft für die Wettbewerbe und Preise unabhängige Jurys.

35.2 Die Jurys des Spielfilm-, Dokumentarfilm- und Kurzfilmwettbewerbs sowie des Spezialpreises bestehen grundsätzlich aus jeweils drei Personen.

35.3 Diese Jurys sind trinational besetzt; Deutschland, Polen und Tschechien sollen mit jeweils mindestens einer Person vertreten sein.

35.4 Die Besetzung soll fachliche Perspektiven, Erfahrungen und gesellschaftliche Diversität ausgewogen berücksichtigen.

35.5 Jurymitglieder dürfen an Herstellung, Finanzierung, Verleih, Vertrieb oder sonstiger Auswertung eines von ihnen bewerteten Films nicht beteiligt sein. Persönliche, familiäre, wirtschaftliche oder berufliche Interessenkonflikte sind dem Festival und der Jury unverzüglich offenzulegen.

35.6 Bei einem Interessenkonflikt kann die Festivalleitung das Jurymitglied ersetzen oder dessen Stimmenthaltung für den betreffenden Film festlegen.

35.7 Juryberatungen sind vertraulich; Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

35.8 Ein Film kann von derselben Jury höchstens einen regulären Preis erhalten.

35.9 Ein Jurypreis darf nicht zwischen mehreren Filmen geteilt werden. Die Aufteilung zwischen mehreren ausgezeichneten Personen desselben Films bleibt zulässig.

35.10 Jurys können zusätzlich undotierte lobende Erwähnungen aussprechen.

35.11 Juryentscheidungen sind endgültig; der Rechtsweg hinsichtlich der künstlerischen Bewertung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

36. Allgemeine Bestimmungen zu Preisgeldern

36.1 Alle Preisgelder sind Bruttobeträge. Gesetzlich vorgeschriebene Steuern, Abgaben oder Einbehalte können abgezogen werden.

36.2 Die Auszahlung erfolgt innerhalb eines Monats nach vollständigem Eingang mindestens folgender Angaben:

a) vollständige Namen der ausgezeichneten Personen,

b) vollständige Postanschrift,

c) Bankverbindung,

d) gegebenenfalls steuerlich erforderliche Angaben und Nachweise.

36.3 Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen wird das Preisgeld gleichmäßig aufgeteilt, sofern nichts anderes bestimmt ist.

36.4 Alternativ können sie gemeinsam eine empfangsberechtigte Person oder Institution benennen. Das Festival überweist dieser das gesamte Preisgeld; die interne Verteilung liegt bei den Ausgezeichneten.

36.5 Werden die erforderlichen Angaben trotz Aufforderung nicht bis zum 31. Dezember des jeweiligen Festivaljahres vollständig übermittelt, verfällt der Auszahlungsanspruch.

36.6 Die persönliche Anwesenheit bei der Preisverleihung ist erwünscht, aber keine Auszahlungsvoraussetzung.

37. Preise der Hauptwettbewerbe

37.1 Die Spielfilmjury vergibt:

a) NEISSE-FISCH: Bester Spielfilm

Dotierung: 10.000 Euro

Empfänger:in: Regie des ausgezeichneten Films

b) NEISSE-FISCH: Beste darstellerische Leistung

Dotierung: 1.000 Euro

Empfänger:in: ausgezeichnete darstellende Person

c) NEISSE-FISCH: Bestes Szenenbild

Dotierung: 3.000 Euro

Empfänger:in: verantwortliche Leitung des Szenenbilds

d) NEISSE-FISCH: Bestes Drehbuch

Dotierung: 1.000 Euro

Empfänger:in: Autor:in des ausgezeichneten Drehbuchs

37.2 Die Dokumentarfilmjury vergibt:

NEISSE-FISCH: Bester Dokumentarfilm

Dotierung: 5.000 Euro

Empfänger:in: Regie des ausgezeichneten Films

37.3 Die Kurzfilmjury vergibt:

NEISSE-FISCH: Bester Kurzfilm

Dotierung: 1.500 Euro

Empfänger:in: Regie des ausgezeichneten Films

38. NEISSE-FISCH: Spezialpreis

38.1 Das NFF vergibt den mit 1.000 Euro dotierten NEISSE-FISCH: Spezialpreis.

38.2 Ausgezeichnet werden kann ein aktueller Spiel-, Dokumentar-, Animations-, Experimental- oder Kurzfilm aus dem gesamten Festivalprogramm.

38.3 Der Preis würdigt die besondere filmische Auseinandersetzung mit kulturellen oder ethnischen Unterschieden, länderübergreifenden Gemeinsamkeiten oder dem Verhältnis benachbarter Gesellschaften. Berücksichtigt werden insbesondere Filme, die anderen Kulturen respektvoll und offen begegnen, Grenzen und Zuschreibungen kritisch reflektieren, einen Blick über nationale oder kulturelle Grenzen ermöglichen oder zu Dialog, Toleranz und gegenseitigem Verständnis beitragen.

38.4 Die Festivalleitung nominiert geeignete Filme; eine dreiköpfige trinationale Jury entscheidet nach Ziffer 35.

38.5 Empfänger:in des Preisgeldes ist die Regie des ausgezeichneten Films.

39. Preise der Jungen Jury

39.1 Das NFF beruft eine Junge Jury aus sechs Personen im Alter von 18 bis einschließlich 25 Jahren.

39.2 Sie ist trinational mit Mitgliedern aus Deutschland, Polen und Tschechien besetzt; angestrebt werden jeweils zwei Personen pro Land.

39.3 Die Junge Jury ist während des Festivals tätig.

39.4 Eine Auswahlkommission aus Schüler:innen eines begleitenden Bildungsprojekts wählt vor dem Festival die nominierten Filme aus.

39.5 Nominiert werden können aktuelle Filme aus dem gesamten Festivalprogramm.

39.6 Die Junge Jury vergibt:

a) NEISSE-FISCH der Jungen Jury: Bester Langfilm

Dotierung: 1.000 Euro

Empfänger:in: Regie des ausgezeichneten Films

b) NEISSE-FISCH der Jungen Jury: Bester Kurzfilm

Dotierung: 1.000 Euro

Empfänger:in: Regie des ausgezeichneten Films

39.7 Die Bestimmungen zu Interessenkonflikten, Vertraulichkeit, Mehrheitsentscheidungen, Preisaufteilung und Endgültigkeit nach den Ziffern 35 und 36 gelten entsprechend.

40. Publikumspreise

40.1 Das NFF vergibt:

a) Publikumspreis Spielfilm - 1.000 Euro,

b) Publikumspreis Dokumentarfilm - 1.000 Euro,

c) Publikumspreis Kurzfilm - 1.000 Euro.

40.2 Empfänger:in ist jeweils die Regie des ausgezeichneten Films.

40.3 Berücksichtigt werden können aktuelle Filme im Sinne von Ziffer 6 aus allen Wettbewerben und Programmsektionen. Das Festival ordnet jeden teilnahmeberechtigten Film eindeutig einer der drei Kategorien zu.

40.4 Besucher:innen stimmen unmittelbar im Zusammenhang mit der jeweiligen Filmvorführung per Stimmzettel, QR-Code oder einem vergleichbaren kontrollierbaren System ab. Technische Durchführung und Bewertungsskala werden vor Festivalbeginn veröffentlicht.

40.5 Jede Person darf pro Film grundsätzlich nur eine Wertung abgeben. Manipulierte, doppelte oder nicht plausibel zuordenbare Stimmen können ausgeschlossen werden.

40.6 Ausgezeichnet wird der Film mit der besten durchschnittlichen Bewertung seiner Kategorie, sofern mindestens zehn gültige Bewertungen vorliegen. Unterschiedliche Vorführungs- und Stimmzahlen werden durch die Durchschnittsberechnung berücksichtigt.

40.7 Bei exakt gleichem Durchschnitt werden die betreffenden Filme ex aequo ausgezeichnet und das Preisgeld gleichmäßig geteilt.

40.8 Die Festivalleitung kontrolliert und bestätigt das endgültige Ergebnis.

41. Weitere Preise

41.1 Das Festival kann weitere dotierte oder undotierte Preise ausloben.

41.2 Bezeichnung, Dotierung, Teilnahmeberechtigung, Auswahlverfahren, Jury und Empfänger:in werden rechtzeitig auf der Festivalwebsite veröffentlicht. Zusätzliche Pflichten für eingereichte Filme müssen vor Ende der Einreichungsfrist bekannt gegeben werden.

41.3 Die nachträgliche Berücksichtigung eines ausgewählten Films darf ohne ausdrückliche Zustimmung der Rechteinhaber:innen weder zusätzliche Vorführungen noch eine anderweitige Rechteübertragung begründen.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

42. Anerkennung der Reglements

42.1 Mit der Einreichung bestätigt die einreichende Person, diese Reglements gelesen zu haben und anzuerkennen.

42.2 Sie informiert die zuständigen Rechteinhaber:innen und weitere verantwortliche Beteiligte über die Bestimmungen.

42.3 Abweichende individuelle Vereinbarungen bedürfen der Textform.

42.4 Bei Widersprüchen zwischen diesen Reglements und einer späteren individuellen Einladung geht eine dort ausdrücklich als abweichend bezeichnete Regelung vor.

43. Änderungen der Reglements

43.1 Das Festival kann diese Reglements vor Ende der Einreichungsfrist aus wichtigem Grund ändern oder ergänzen.

43.2 Änderungen werden auf der Festivalwebsite und, soweit technisch möglich, auf den Einreichungsplattformen veröffentlicht. Bereits Einreichende werden über wesentliche Änderungen ihrer Teilnahmebedingungen informiert.

43.3 Nach Ende der Einreichungsfrist sind Änderungen nur aufgrund zwingender rechtlicher, organisatorischer oder außergewöhnlicher Umstände und unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Einreichenden zulässig.

44. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

44.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

44.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand.

44.3 Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zum Verbraucherschutz und zur internationalen Zuständigkeit, bleiben unberührt.

45. Sprachfassungen

45.1 Die Reglements werden auf Deutsch, Polnisch, Tschechisch und Englisch veröffentlicht.

45.2 Bei Abweichungen, Widersprüchen oder Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung maßgeblich.

46. Salvatorische Bestimmung

46.1 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

46.2 An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die geltende gesetzliche Regelung.

Stand: 01.09.2026

Pravidla byla sepsána v německém jazyce a přeložena do českého, polského a anglického jazyka. V případě rozporu mezi německou, polskou, českou a anglickou jazykovou verzí má německá verze přednost.